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Satzung der unabhängigen Wählergemeinschaft
...unserGreven

Die Satzung wurde auf der konstituierenden Mitgliederversammlung beschlossen.

Sie können die Satzung auch als PDF-Datei herunterladen

Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in der weiblichen und geschlechtsneutralen Form entsprechend.

Präambel

Für uns heißt die Zukunft Greven. Für ...unserGreven.
Wir wollen einen offenen Wettbewerb der Ideen. Wir sind die Mitmachpartei.
Unser Ziel: Take-off !! statt Stop-and-Go. Wir bringen Greven voran.

§ 1 Name und Sitz

  1. Die unabhängige Wählergemeinschaft führt den Namen ...unserGreven
  2. Die Wählergemeinschaft wird gegründet als unabhängige Vertretung der Bürgerinteressen für und im Rat der Stadt Greven. Als Partei der Bürger.
  3. Sitz der Wählergemeinschaft ist Greven.

§ 2 Motto

Nicht rechts. Nicht links. Geradeaus. Die Speerspitze der Bürger. Wir sind Grevener. Ihr seid Grevener. Wir nehmen Partei für die Grevener Bürger.

§ 3 Zweck

  1. Die unabhängige Wählergemeinschaft ...unserGreven bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Links- und rechtsextremes Gedankengut lehnen wir ab.
  2. Die Wählergemeinschaft dient allein gemeinnützigen Zwecken und verfolgt das Ziel, an allen kommunalen Aufgaben überparteilich, unabhängig und verantwortlich mitzuarbeiten. Sie will eine eigenständige, dem Allgemeinwohl aller Bürger dienende Kommunalpolitik verwirklichen und verantwortlich auf der Grundlage des demokratischen Staatsaufbaus die Entscheidungen in den kommunalpolitischen Belangen Grevens entsprechend dem Willen der Bürgerschaft vertreten und mitbestimmen.

    Wir streben auf kommunaler Ebene bei den Kommunalwahlen Rats- und Bürgermeisterämter an.

    Wir sind an keine Programme und Weisungen von Bundes- oder Landesverbänden gebunden. Wir haben als Wählergemeinschaft auch nicht die Absicht auf Bundes- oder Landesebene tätig zu werden. Dies steht den einzelnen Mitgliedern aber frei.

  3. Die Mittel der Wählergemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Wählergemeinschaft.
  4. Mit der rechtskräftigen Auflösung der Wählergemeinschaft fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung. Die Entscheidung, welche Einrichtung das Vermögen erhält, trifft der Vorstand.
  5. Alle Inhaber von Ämtern in der Wählergemeinschaft sind ehrenamtlich tätig. Mit Ausnahme des Ersatzes notwendiger Auslagen (auch pauschaliert) werden keine Vergütungen gewährt.

§ 4 Organe und Einrichtungen

  1. Organe der unabhängigen Wählergemeinschaft ...unserGreven sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Einrichtungen, wie z.B. Ausschüsse für besondere Aufgaben gebildet werden. Zwischen den Mitgliederversammlungen kann derartige Einrichtungen auch der Vorstand beschließen. Diese müssen in der darauffolgenden Mitgliederversammlung bestätigt oder neu beschlossen werden.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Bei Verhinderung durch den Stellvertreter oder bei dessen gleichzeitiger Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied.
  2. Im Kalenderjahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann in begründeten Ausnahmefällen auch als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden.
  4. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
  5. Die Einladung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Weg (z.B. per Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Beifügung der Tagesordnung.
  6. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen behandelt werden, wenn sie beim Vorstand schriftlich eine Woche vor der Versammlung eingereicht und begründet sind. Spontane Anträge aus der Versammlung werden zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen, wenn dies von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen wird und die Anträge weder Satzungsänderungen, noch Bestellung eines neuen Vorstandes zum Gegenstand haben.
  7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Wählergemeinschaft. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Sie ist persönlich abzugeben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  8. Juristische Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
    Der rechnerischen Ermittlung von Mehrheiten ist die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Grunde zu legen.
  9. Über Anträge und Vorlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  10. Über Wahlvorschläge nach dem Kommunalwahlgesetz entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Für die Abstimmung sind vorbereitete Stimmzettel an die ordentlichen Mitglieder auszugeben.
  11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Die Protokolle werden vom Schriftführer gesammelt und für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt.
  12. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht des Vorstandes zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für zwei Jahre, die weder dem Vorstand angehören, noch hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins sein dürfen. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus, ein neuer wird gewählt. Daher wird die Wahlzeit eines Kassenprüfers einmalig bei der ersten Wahl auf drei Jahre festgelegt.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

  2. - dem geschäftsführenden Vorstand
    - bis zu drei Beisitzern
    - dem von der Fraktion gewählten Fraktionsvorsitzenden, dessen Stellvertreter oder Einzelratsmitglied

    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus :

    - dem Vorsitzenden
    - dem Stellvertreter
    - dem Geschäftsführer
    - dem Schatzmeister
    - dem Schriftführer

  3. Die unabhängige Wählergemeinschaft ...unserGreven wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorsitzende hat keine Vollmacht für Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 5000.-€ übersteigen. Dazu bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Gleiches gilt bei der Aufnahme eines Kredites.
    Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Sie ist persönlich abzugeben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
    Der rechnerischen Ermittlung von Mehrheiten ist die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Grunde zu legen.
    Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
  5. Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils zwei Jahre, sofern nicht während der Amtsperiode eine Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit dem Vorstand das Misstrauen ausspricht. In einem solchen Fall hat der Vorstand unverzüglich unter Angabe der Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb von vier Wochen stattzufinden hat.
  6. Zur außerplanmäßigen Abwahl und zur Bestellung eines neuen Vorstands ist eine absolute Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 7 Schatzmeister

  1. Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte als Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, dabei auf die erforderlichen belege Bezug zu nehmen und diese gesondert zu sammeln.
  2. Die Kasse soll über Bank- und Spargirokonten geführt werden. Über Geldanlagen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Schatzmeister hat alle mit der Kassenführung zusammenhängenden Unterlagen nach Abschluss des Geschäftsjahres zwei von der Mitgliederversammlung im Wechsel zu wählenden Kassenprüfern vorzulegen. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung entscheidet danach über die Entlastung des Schatzmeisters. Der Vorstand kann jederzeit Einblick in die Kassenführung nehmen und auch eine unterjährige Rechenschaft verlangen.
  4. Dem Schatzmeister ist vom Vorstand eine Bankvollmacht zu erteilen, die ihn berechtigt, Bankgeschäfte zu tätigen, soweit diese nicht den vom Vorstand vorgegebenen Rahmen überschreiten.

§ 8 Mitgliedschaft

  1. Jeder Bürger der Europäischen Union, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied in der unabhängigen Wählergemeinschaft ...unserGreven werden, wenn er die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, sich zu den demokratischen Grundrechten bekennt und links- oder rechtsradikales Gedankengut ablehnt.
  2. Ausländische Bürger, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, können Mitglied der Wählergemeinschaft werden, soweit dies unsere Verfassung und Gesetze erlauben. Sie benötigen eine gültige Aufenthaltserlaubnis, bzw. eine uneingeschränkte Einreiseerlaubnis.
  3. Juristische Personen können unter den Voraussetzungen Punkt 1 Mitglied der Wählergemeinschaft werden. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder Wählergemeinschaften stellt kein Hindernis dar.
  5. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden zur Deckung der Kosten der Wählergemeinschaft Mitgliedsbeiträge erhoben.
  2. Die Beitragspflicht beginnt mit der Volljährigkeit. Minderjährige zahlen keine Beiträge.
  3. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für Mitglieder, die keine öffentlichen Wahlämter oder Mandate inne haben, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für Mitglieder, die öffentliche Wahlämter oder Mandate inne haben, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  5. Für Familienangehörige eines Mitglieds, die mit ihm im selben Haushalt leben, ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag um die Hälfte.
  6. Für Auszubildende, Schüler, Studenten, ALG-II-Empfänger und Arbeitslose ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag um die Hälfte.
  7. Der Vorstand befindet in finanziellen Härtefällen über eine Beitragsbefreiung oder –minderung.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt erfolgt zum Ablauf eines Kalenderjahres und kann schriftlich mit einem Vorlauf von zwei Wochen vor dem 31.12. erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn
    - es gegen die Satzung der Wählergemeinschaft verstößt
    - es gegen das Grundgesetz verstößt, die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnt
    - es links- oder rechtsradikales oder sonstiges extremes Gedankengut verbreitet
  4. Eine Streichung von der Mitgliederliste ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an den Zielsetzungen der Wählergemeinschaft interessiert ist. Sie ist ferner möglich, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. Die Streichung kann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist, in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Eintreibung der dann weiter ausstehenden Jahresbeiträge bleibt dem Vorstand vorbehalten.
  5. Über Ausschluss wird im Rahmen eines Ausschlussverfahrens entschieden. Über die Streichung entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Austritt, Ausschluss oder Streichung werden zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres wirksam, soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird.

§11 Ausschlussverfahren

Der Ausschluss erfolgt nach begründetem schriftlichem Antrag, nach vorheriger Anhörung des Betroffenen, durch den Vorstand. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.

Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand einzulegen, der über den Widerspruch entscheidet.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung der unabhängigen Wählergemeinschaft ...unserGreven erfolgt durch den Beschluss von vier Fünftel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Die Versammlung beschließt über die Art der Liquidation.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit dem Tag der Gründung und der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.